Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Offizielle Betriebszeiten: 09.30 Uhr bis 16.30 Uhr

- reduzierter Betrieb vom 11. Januar 2010 bis 22. Januar 2010 und ab 8. März 2010 jeweils von Montag bis Freitag.
- Samstag und Sonntag normaler Betrieb.

Kinder: Bis und mit Jahrgang 2001 werden Kinder nach Massgabe der Beförderungsordnung frei befördert. Kinder ab Jahrgang 2000 bis einschließlich Jahrgang 1994 werden zum Kindertarif befördert.

Senioren: Damen - ab Alter 64; Herren - ab Alter 65 erhalten den ermässigten Seniorentarif. Personalausweis erforderlich! (Vorpensionierte haben kein Anrecht auf Seniorentarif!)

Lehrlinge: Ermässigung nur gegen Vorweisen eines entsprechenden Lehrlingsausweises und bis 25 Jahren (nur gültig für Saisonabonnemente!)

IV-Bezüger: IV-Bezüger bezahlen CHF 289.-- / IV-Kinder CHF 189.— (es wird kein Familienrabatt oder Mengenrabatt gewährt).
Gegen Aufpreis kann ebenfalls die Luftseilbahn eingeschlossen werden. IV-Ausweis erforderlich! Familienrabatt: Beziehen Familien gegen Vorweisen eines Ausweises drei oder mehr Saisonabonnemente inkl. Luftseilbahn , so erhalten sie 10 % Ermässigung auf den Gesamtbetrag.

Beziehen Familien gegen Vorweisen eines Ausweises drei oder mehr Skipässe, so erhalten Sie 5 % Ermässigung auf den Gesamtbetrag. Als Familie gelten ein oder beide Elternteile zusammen mit den eigenen bis zu 16 Jahre alten Kinder.

Der Oberwalliser-Skipass ist nicht Rabattberechtigt! Gruppen: Ermässigter Gruppentarif für Gruppen ab 10 Personen, wenn die Fahrkarten gemeinsam vom Gruppenleiter gelöst werden. Pro 10 bezahlte Karten wird eine Freikarte der gleichen Art gewährt. Für Senioren keine zusätzliche Gruppenermäßigung.
Billettausgaben und nähere Informationen erhalten Sie unter ++41 27 952 16 94. Verlust von Skipässen: Verlorene Tagesskipässe und Skipässe bis 2 Tage Gültigkeit werden nicht ersetzt. Bei Verlust von Skipässen ab 3 Tagen ist dieser unverzüglich an der Ausgabestelle zu melden. Gegen eine Gebühr von CHF 10.00 wird eine Ersatzkarte für die Restlaufzeit ausgestellt. Rückvergütung: Bei ärztlich bestätigten Skiunfällen und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an den Kassen der Bergbahnen. Als Benützungstage gelten die Tage von der Ausstellung des Skipasses bis zu dessen Hinterlegung an der Kassa. Bei Hinterlegung bis 9.30 Uhr wird dieser Tag nicht angelastet. Es ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Eine ärztliche Bestätigung vom Hausarzt oder eines Krankenhauses ist unbedingt erforderlich und kann nachgereicht werden. Saisonkarten werden wie folgt rückvergütet: 50% bis 31. Dezember 50 % bis 0 % 1. Januar bis 31. Januar ab 31. Januar besteht kein Anrecht mehr auf eine Rückvergütung. Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene oder vorzeitige Abreise, Krankheit, Betriebs- unterbrechung bzw. Ausfall von Anlagen aufgrund von Elementarereignissen, Sperrung von Skiabfahrten und einzelnen Anlagen usw. geben keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Verlängerung.

Bitte informieren Sie sich über die jeweils aktuelle Betriebs- und Wettersituation vor Kauf des Skipasses. Zu Saisonbeginn bzw. Saisonende ist unter Umständen nur eingeschränkter Skibetrieb möglich. Allgemeine Bestimmungen: Der Skipass „Gspon“ berechtigt den Inhaber zur Benützung aller in Betrieb stehenden Anlagen innerhalb der Geltungsdauer nach den Tarif- und Beförderungsbedingun- gen. Der Skipass ist nicht übertragbar. Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass und die Verschiebung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Mit dem Kauf eines Skipasses anerkennt der Fahrgast die Beförderungsbedingungen. Sämtliche Skipässe sind persönlich und nicht übertragbar. Unfallgefährdendes Benehmen wie Slalomfahren, freiwilliges Abbügeln und Hinzusteigen während der Bergfahrt sind strikte verboten. Kontrolle und Missbrauch: Strenge Eintrittskontrollen werden in den Talstationen der Bahnen vom Dienstpersonal durchgeführt. Wir bitten Sie, den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die Skipässe ordnungsgemäß vorzuweisen.

Im Skigebiet werden Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Jede missbräuchliche Verwendung hat den sofortigen Entzug des Skipasses zur Folge. Eine Strafanzeige behalten wir uns vor. Wer in den Kontrollzonen ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat an den Kontrollbediensteten den Straftarif (zweifacher Tageskartensatz) zu entrichten. Die Bestätigung über die bezahlte Strafgebühr gilt am selben Tag als Fahrausweis. Wir weisen daraufhin, dass im übrigen die Tarifs- und Beförderungsbestimmungen der öffentlichen Transportunternehmungen gelten.

Staldenried, 20. November 2009
Der Verwaltungsrat der Skilifte Gspon AG Die Betriebsleitung der Skilifte Gspon AG